Afrikanische Schweinepest: Wie werden Tierkörper sicher transportiert?

Nachfolgend eine von der Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung (BAM) erlassene Allgemeinverfügung betreffend des Transportes von verendet aufgefundenem Schwarzwild zur Kenntnis.

Berlin, 23.02.2018. Beim Transport toter Schweine müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um ein mögliches Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Die BAM hat dazu eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Ein ursprünglich aus Afrika stammendes Virus bedroht unsere Wild- und Hausschweine. Seit die Afrikanische Schweinepest, in der Gefahrgutlogistik auch Afrikanisches Schweinefieber genannt, im Jahr 2007 erstmals in Russland nachgewiesen wurde, hat sich das Virus stetig nach Westen ausgebreitet. 2014 hat die Tierseuche die Europäische Union erreicht, seitdem sind vor allem aus den baltischen Staaten und Polen zahlreiche Fälle von infizierten Wild- und Hausschweinen gemeldet worden. Mitte 2017 wurden in der Tschechischen Republik die ersten infizierten Wildschweine entdeckt, damit ist das Virus nochmals näher an die deutsche Grenze herangerückt.

Das Virus ist ausschließlich für Wild- und Hausschweine gefährlich. Menschen und andere Tiere können sich nicht anstecken. Der Mensch kann die Tierseuche allerdings weiterverbreiten, zum Beispiel über seine Schuhe und Kleidung oder über achtlos weggeworfene Lebensmittel.

Vorgaben für den sicheren Transport toter Schweine

Für Experten ist es nur eine Frage der Zeit, bis das Virus Deutschland erreicht. Um einen Ausbruch möglichst früh zu erkennen, werden tot aufgefundene Wildschweine deshalb vorsorglich schon jetzt auf die Krankheit getestet. Besteht der Verdacht einer Infektion, müssen beim Transport der toten Tiere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat daher in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Robert Koch-Institut (RKI) eine Allgemeinverfügung herausgegeben. Die Allgemeinverfügung legt fest, unter welchen Bedingungen die Tierkörper oder Teile davon auf der Straße transportiert werden dürfen.

Da die Tierseuche vor allem über Blut und andere Körperflüssigkeiten übertragen wird, müssen die Tierkörper beim Transport so verpackt sein, dass Flüssigkeiten wirksam zurückgehalten werden. Geeignet sind zum Beispiel Wildwannen, Deckelfässer oder andere starre Behälter. Fehlt ein Deckel, muss der Behälter mit stabiler Folie oder Plane abgedeckt werden. Die Folie oder Plane muss mit Klebeband oder einer anderen geeigneten Methode am Behälter befestigt werden. 

Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Weitere Informationen:

BAM-Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/Az. 3.12/303780

http://www.tes.bam.de/de/regelwerke/downloads/allgemeinverf_adr_afrikanisches-schweinefieber.pdf

Kontakt: 
Venio Quinque, M.A., LL.M./LL.B. 
Leiter Referat Unternehmenskommunikation 
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 
T: + 49 30 8104-1002 
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www.bam.de