Trichinenprobenahme bei Wildschweinen und sonst. untersuchungspflichtigen Tieren

Den ersten – rund 20 - Jägern wurden die Genehmigungen erteilt, selbst Trichinenproben entnehmen zu dürfen.Den Schreiben beigefügt ist ein Merkblatt (zur Kenntnis beigefügt). Auf diesem Merkblatt sind auch die Standorte der vier Trichinensammelstellen im Landkreis Neuwied aufgelistet.

Die Waschbetonbehälter der Trichinensammelstellen können nur mit einem gesonderten Schlüssel geöffnet werden. Dieser Schlüssel wird nur an die „beauftragte“ Jäger ausgegeben und ist der jeweiligen Genehmigung beigefügt. Die Schlüssel für die Wildsammelstellen im Rahmen der KSP passen nicht auf die Trichinensammelstellen.

Wir möchten noch einmal besonders darauf hinweisen, dass nur der „beauftragte“ Jäger die Trichinenproben selbst nehmen darf.Alle anderen Jäger müssen den amtlichen Tierarzt mit der Probenahme beauftragen.

Weiter teilen wir Ihnen mit, dass die Trichinenuntersuchungsstelle beim Schlachthof Andernach Ende dieser Woche geschlossen wird. Dort werden ab sofort keine Trichinenproben mehr angenommen. Die Trichinenproben werden ab Montag, dem 03.09.2012, im Mittelrheinlabor, Sohlerweg 65, 56564 Neuwied untersucht.Eine Abgabe von Proben direkt im Labor ist derzeit nicht möglich.

Mit dem Wechsel erfolgt auch Änderung der Freigabepraxis. Bisher waren die Tierkörper ab einem bestimmten Zeitpunkt ( z.B. „ab 17.30 Uhr“) zur weiteren Verarbeitung frei. Ab Montag dem 03.09.2012 erfolgt eine „aktive“ Freigabe durch das Labor. Dies bedeutet, dass jedem Jäger das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vom Labor mitgeteilt wird (per Fax, email oder per Post).

Es ist daher darauf zu achten, dass die Wildursprungsscheine lesbar ausgefüllt sind.

Außerdem möchten erneut darauf hinweisen, dass die Tierkörper des Wildes Lebensmittel sind und für Lebensmittel gelten besondere Hygienevorschriften. Diese müssen auch von den Jägern eingehalten werden.Die Einhaltung von Hygienevorschriften gilt insbesondere dann, wenn die Tierkörper in Lebensmittelbetriebe (Metzgereien, Schlachtbetriebe, u.ä.) zur Verarbeitung (Zerlegung usw.) eingebracht werden. Eine Beeinflussung der dort hergestellten Waren und Erzeugnisse muss ausgeschlossen sein.

Wir werden Sie weiter informieren, wenn es Neuerungen/Änderungen gibt.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Erhard Bierbrauer