Tierseuchenrechtliche Anordung des Landesuntersuchungsamtes zur Aufhebung des Intensivmonitoringgebietes

Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepestvom 25. März 2013 (Rechtsrheinisch Az.: 23 174-10-2)des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 25. März 2013 (Rechtsrheinisch Az.: 23 174-10-2)

Nachdem die Schweinepest bei Wildschweinen in Rheinland-Pfalz getilgt ist und Jagdjahr 2012/2013 im Intensivmonitoringgebiet rechtsrheinisch mehr als siebentausendfünfhundert Wildschweinproben mit negativem Ergebnis auf die Schweinepest untersucht wurden, kann das Intensivmonitoringgebiet in den Landkreisen Altenkirchen, Neuwied und dem Westerwaldkreis sowie den rechtsrheinischen Teilen des Landkreises Mayen-Koblenz und der Stadt Koblenz aufgehoben werden und in ein Monitoringgebiet überführt werden.

Aufgrund der §§ 2, 18, 19, 20 Abs. 1 und 2, 22 bis 24, 26 bis 30 und 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 3588), §§ 14 a bis e der Neufassung der Schweinepest-Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24.06.1986 (GVBl. S. 174) jeweils in derzeit geltender Fassung, werden die Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 21.01.2009 und vom 13.06.2012 aufgehoben.

Gleichzeitig wird im ehemaligen Geltungsbereich der Anordnungen die erforderliche Beprobung erlegter, verunfallter und verendeter Wildschweine durch ein Monitoring angeordnet.

I.

Das aufgrund der Schweinepest bei Wildschweinen in den Landkreisen Altenkirchen, Neuwied, Westerwaldkreis und dem rechtsrheinischen Teil des Landkreises Mayen-Koblenz, – Stadt Bendorf, Verbandsgemeinde Vallendar - sowie dem rechtsrheinischen Teil der kreisfreien Stadt Koblenz eingerichtete Intensivmonitoringgebiet wird aufgehoben. Die Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 13.06.2012, veröffentlicht am 16.06.2012 in der Siegener Zeitung und der Rheinzeitung und die Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom 21.01.2009, veröffentlicht am 24.01.2009 in der Rheinzeitung, der Siegener Zeitung und der Nassauischen Neuen Presse werden hiermit aufgehoben.

II.

Für die Landkreise Altenkirchen, Neuwied , Westerwaldkreis und den rechtsrheinischen Teil des Landkreises Mayen-Koblenz, – Stadt Bendorf, Verbandsgemeinde Vallendar - sowie den rechtsrheinischen Teil der kreisfreien Stadt Koblenz wird die Einrichtung eines Monitoringgebietes angeordnet.

III.

1.         Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem (auch krank-) erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg (aufgebrochen) unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Begleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.

2.         Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet alle verendeten – dies umfasst auch nach Unfall verendet aufgefundene – Wildschweine unverzüglich zusammen mit dem Begleitschein zur Untersuchung auf Schweinepest an das Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden. Statt des ganzen Tierkörpers können zur Erleichterung auch unverzüglich Proben (Blut und Milz) entnommen werden und zusammen mit dem Begleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz übersandt werden.

3.         Im Monitoringgebiet ist die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung bis unter zwei Stück/100 ha Waldrevier zu verringern. Insbesondere sind alle Frischlinge und Überläufer intensiv zu bejagen sowie Bachen ohne abhängige Jungtiere.

4.         Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus, sind im Monitoringgebiet großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden durchzuführen. Dazu sollten möglichst nur Hunde ortsansässiger Jagdausübungsberechtigter eingesetzt werden.

IV.

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Tierseuchengesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Abschnitte I. bis III. dieser Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

V.

Diese Anordnung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wird hiermit nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

VI.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht bereits gemäß § 80 TierSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.

VII.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründungen und Rechtsbehelfsbelehrung in den Kreisverwaltungen Altenkirchen, Veterinäramt, Parkstr., 57610 Altenkirchen, Neuwied, Veterinäramt, Ringstr. 70, 56564 Neuwied, Westerwald, Veterinäramt, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Mayen-Koblenz, Veterinäramt, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz und beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz aus, und kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder erfragt werden.

 

56068 Koblenz, den 25. März 2013
Landesuntersuchungsamt
Im Auftrag
Dr. Stefan Schwickert

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